AGBs

Datenschutzerklärung

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Designleistungen zwischen “Die Sachenmacher” und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeinen Vertragsgrundlagen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn Die Sachenmacher in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn die Sachenmacher diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Spätestens mit Annahme des Angebotes, Gegenzeichnung des Vertrages oder Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.5 Die Geschäftsbedingungen sind auch vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1 Der Gegenstand des Vertrags richtet sich an die Individualvereinbarung der Parteien. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens haben Die Sachenmacher Gestaltungsfreiheit. Die Sachenmacher werden die Weisungen, die ihnen der Auftraggeber erteilt, im Rahmen der gestalterischen Freiheit befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers berücksichtigen. Die Sachenmacher schulden keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

2.2 Die Übergabe sogenannter „offenen“ Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

2.3 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

2.4 Mitwirken des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachenmachemr rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der für Die Sachenmacher zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt die Sachenmacher insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.

3. VERGÜTUNG

3.1 Sämtliche Leistungen, die die Sachenmacher für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Sachenmacher Sonder- und/oder Mehrleistungen des Designers/Dienstleisters, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

3.2 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Designentwurf und Designausarbeitung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.3 Die Sachenmacher werden entsprechend des Angebotes für die Fertigung der beschriebenen Leistung entlohnt. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.4 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

4.1 Sonderleistungen wie notwendig werdende Umarbeitungen oder Änderungen von Zeichnungen etc., die nicht durch Mängel verursacht sind, die die Sachenmacher zu vertreten haben, werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Weitere Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

4.2 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.3 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG UND ABNAHME

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart werden die Vergütungen nach Abschluss der jeweiligen Projektstufen in Rechnung gestellt und nach 14 Tagen fällig. Die Höhe und die Möglichkeit einer Vorauszahlung bei Projektstart behalten wir uns vor.

5.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Arbeiten vertragsgemäß geliefert wurden.

5.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

5.4 Bei Zahlungsverzug können die Sachenmacher bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. NUTZUNGSRECHTE

6.1 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten verbleiben im Eigentum der Sachenmacher. Nach Eingang des Gesamtrechnungsbetrages geht das vereinbarte Nutzungsrecht des ausgewählten Entwurfes in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Arbeiten dürfen nur in dem vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Sachenmacher zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Falle eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von Rechts wegen geschützten Leistung ist unzulässig.

6.2 Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten der Sachenmacher werden dem Auftraggeber anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

6.3 Geschützte Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Sachenacher weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert werden.

7. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

7.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

7.2 Die Originale sind den Sachenmachern nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben.

7.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Sachenmacher. Wir sind nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.4 Haben die Sachenmacher dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von uns geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8. KORREKTUR, PRODUKTEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

8.1. Im Fall einer Serienfertigung ist vor Beginn der Prototyp mit dem Designer abzustimmen.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Der Designer/ Diensstleister ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im Übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des Designers hinzuweisen.

8.4 Die Sachenmacher sind berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Sachenmacher nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Etwaige Rechte Dritter müssen die Sachenmacher für ihre Werbezwecke selbst einholen.

8.5 Die Sachenmacher bzw. der verantwortliche Designer/Dienstleister ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Designers namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

9. GESTALTUNGSFREIHEIT

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller den Sachenmachern übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Sachenmacher von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. HAFTUNG

10.1 Die Sachenmacher haften für entstandene Schäden z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen die Sachenmacher gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Sachenmacher trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. In diesen Fällen treten wir lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller den Sachenmachern übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Sachenmacher von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.

10.4 Die Sachenmacher übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung bezüglich Funktionalität, Fertigung oder Schutzrechtsverletzungen.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Wir haften außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit unserer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Wir werden den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie uns bekannt sind. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Sachenmacher.

10.6 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

10.7 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung der Sachenmacher.

10.8 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei den Sachenmachern geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

11. VERTRAGSAUFLÖSUNG

11.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhalten die Sachenmacher die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vorbehalten.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Sachenmacher als Gerichtsstand vereinbart.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

12.4 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.